TKV Sammelstelle

In die Tierkörperverwertungssammelstelle dürfen Kleinkadaver und -abfälle bis maximal 30 kg entsorgt werden.

Um einen den Umständen entsprechend ästhetischen Betrieb der Kadaversammelstelle und deren Umfeld zu gewährleisten, ist nachstehende Benützungsverordnung unbedingt einzuhalten.

Benützungsverordnung

(gem. Tierkörperverwertungsverordnung 1987 i.d.g.F.)

  1. Es dürfen keine Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter abgelagert werden.
  2. Wenn alle Behälter voll sind, muss ein neuerlicher Entsorgungsversuch nach Entleerung der Behälter durchgeführt werden.
  3. Allfälliges Verpackungsmaterial darf nur im dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Behälter entsorgt werden.
  4. Im Behälter für Verpackungsmaterial dürfen keine organischen Abfälle entsorgt werden.
  5. Der Waschplatz darf nicht befahren werden.

Übertretungen dieser Benützungsverordnung werden gem. § 11 der Tierkörperverwertungsverordnung bestraft.

Der Waschplatz dient ausschließlich der Reinigung der Sammelstelle und der Transportbehälter (Wannen, Kübel etc.) und nicht etwa zur Reinigung von PKWs u.a.

Die Tierkörperverwertungs-Sammelstelle befindet sich direkt vor der Kläranlage.